Für diese Pauschbeträge ist generell das Finanzamt zuständig. Dies gilt auch für die Speicherung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene im Rahmen der ELStAM. Seit 2021 gelten erhöhte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie ein neuer behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag und ein Pflege-Pauschbetrag.[1]

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