Verwitwete Arbeitnehmer erfüllen im Jahr des Todes ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners die Voraussetzungen des Splittingtarifs und erhalten im Folgejahr das Gnadensplitting.[1] Als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal ist der Splittingtarif durch die Steuerklasse III bescheinigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende[2] über die Steuerklasse ist in diesen Fällen nicht möglich. Damit auch bei diesem Personenkreis die Steuerentlastung für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährt werden kann, ist der Entlastungsbetrag als Freibetrag in absoluter Höhe beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Das Gesetz enthält für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren einen eigenen Freibetragstatbestand.[3] Der Steuerentlastungsbetrag zählt zu den beschränkt berücksichtigungsfähigen Ermäßigungsgründen, für den ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal nur gebildet werden kann, wenn die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Arbeitnehmer

Der Vater eines 10-jährigen Kindes verstirbt am 10.3. eines Jahres. Die Mutter erhält für 10 Monate den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 3.550 EUR (10/12 v. 4.260 EUR).

Ergebnis: Für das aktuelle Kalenderjahr und das Folgejahr wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Eine Berücksichtigung des Freibetrags über die Steuerklasse II ist nicht möglich, da die Witwe ab dem Todestag und im Folgejahr die Steuerklasse III erhält. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende kann in diesen Fällen nur auf Antrag durch Ansatz eines Freibetrags erfolgen. Dabei ist die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten.[4]

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