Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind gesetzlich festgelegt[1] und können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in Höhe der Einkünfte | Höchstbetrag in EUR | |
2005 | 40,0 | 1.900 |
2006 | 38,4 | 1.824 |
... | ... | ... |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 14,0 | 665 |
2024 | 13,6 | 646 |
Die vollständige Tabelle mit allen maßgebenden Prozentsätzen und Höchstbeträgen des Altersentlastungsbetrags von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Altersentlastungsbetrag zu finden.
Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Das auf die Vollendung das 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in EUR | |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
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