Was nun folgt, unterscheidet sich vom "AGG-Hopping" und sollte den Arbeitgeber bereits aufmerksam werden lassen: Der Bewerber begehrt nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber, ob und welche Daten zu seiner Person beim Unternehmen verarbeitet werden. Schließlich handelt es sich bei den im Rahmen des Bewerbungsprozesses erlangten Daten um personenbezogene Daten, die dem Schutz der DSGVO unterliegen. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen und ist dabei insbesondere an die Frist gemäß Art. 12 DSGVO gebunden.

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