Die Frage im Einstellungsgespräch nach den Vermögensverhältnissen des Bewerbers ist, wie sich aus den Grundsätzen zum Fragerecht ableiten lässt, zulässig, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der zu besetzenden Position vorhanden ist. Davon kann bei leitenden Angestellten, besonderen Vertrauenspositionen oder Positionen auszugehen sein, die Umgang mit Vermögenswerten oder Geld des Arbeitgebers erfordern.

Das BAG formuliert, dass die Frage zulässig sei, wenn sie für die zu besetzende Stelle wichtig ist. Als Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis sind z. B. Filialleiter oder Bankkassierer anzusehen.[1]

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