Eine Besonderheit besteht dann, wenn die Maßnahme, über die nach § 613a Abs. 5 BGB informiert wurde, tatsächlich nicht durchgeführt wurde, sondern eine "andere". Bei einer völlig anderen Maßnahme als der, über die informiert wurde, handelt es sich nicht um eine Planungsänderung, bei der grundsätzlich kein Anspruch auf ergänzende Unterrichtung besteht, wenn der Unterrichtungspflichtige dem Arbeitnehmer Informationen nach seinem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung erteilt hat. Im Falle der Nichtdurchführung der Maßnahme geht der Widerspruch ins Leere. Der Arbeitnehmer hat dann unverzüglich nach Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen. Entsprechend der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts muss auf das Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsverlangen mindestens eine Frist von einem Monat geltend gemacht werden.[1]

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