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Betriebsübergang: Beteiligung des Betriebsrats

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die organisatorische Umgestaltung von Unternehmen und Betrieben ist in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Zentrale Vorschrift für die Auswirkungen, die eine solche Umgestaltung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer hat, ist § 613a BGB. Der Betriebsrat muss zwingend beteiligt werden.

1 Die Rechtsstellung des Betriebsrats

Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert.

Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber auch betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen zwischen Betriebsrat und Veräußerer gelten nun auch gegenüber dem Erwerber.[1]

Es ändert sich auch darüber hinaus an der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsrats nichts. Der Betriebsrat führt das ihm übertragene Mandat fort.[2] In Rechtsstreitigkeiten tritt der neue Arbeitgeber in die Position des bisherigen Arbeitgebers ein. Auch die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den neuen Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Bestehende Ansprüche gehen auf den Betriebserwerber über. Der bisherige Betriebsinhaber haftet nicht neben dem neuen Betriebsinhaber gesamtschuldnerisch. Vielmehr müssen die beteiligten Unternehmen ggf. vertraglich die Tragung der Kosten regeln, sollten sie abweichende Rechtsfolgen herbeiführen wollen.[3] Verliert der Betrieb nicht seine Identität, ist somit der Wechsel des Betriebsinhabers für die Rechtsstellung des Betriebsrats ohne Bedeutung. Ein gegenüber dem alten Inhaber eingeleitetes Einigungsstellenverfahren kann z. B. mit dem neuen Inhaber fortgeführt werden. Der Betriebsrat ist auch befugt, ein gegen den alten Inhaber anhängig gemacht...

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