Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsmandat. Betriebszusammenfassung. Eingliederung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Übergangsmandat des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes bei einer Betriebszusammenfassung entsteht nicht, wenn der aufgenommene Betrieb in den aufnehmenden eingegliedert wird, §§ 21 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz BetrVG

 

Normenkette

BetrVG §§ 13, 21a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen 20 BVGa 168/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2004 – 20 BVGa 168/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die antragstellende Gewerkschaft (von nun an: …) ist im Betrieb der Beteiligten zu 8) in B. vertreten. Die Antragsteller zu 2) bis 6) sind in diesem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Sie begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes zur Wahl eines Betriebsrates. Der Beteiligte zu 7) ist der durch Wahl vom 16. April 2002 aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Antragsteller zu 1) bis 6) nehmen hilfsweise den Beteiligten zu 7) auf Bestellung eines Wahlvorstandes in Anspruch. Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines weltweit tätigen US-amerikanischen Großunternehmens der IT-Branche. Im November 2001 übernahm die Arbeitgeberin die Firma C., die unter anderem einen Betrieb in D. unterhielt. Ende Januar 2004 löste die Arbeitgeberin den Betrieb in D. auf und ordnete die dort beschäftigten Arbeitnehmer ihrem Betrieb B. zu. Im Betrieb D. war ebenfalls ein Betriebsrat gebildet.

Die Antragsteller zu 2) bis 6), die ehemals in dem Betrieb D. beschäftigt und Mitglieder des dort gebildeten Betriebsrates waren, baten den Betriebsrat erfolglos, einen Wahlvorstand zu bestellen.

Die Antragsteller haben behauptet, das Zahlenverhältnis dürfe etwa bei 320 Arbeitnehmern in D. zu 520 Arbeitnehmern in B. liegen. Bei den letzten Wahlen zum Aufsichtsrat am 24. September 2003 seien in dem Betrieb in B. 472 Arbeitnehmer wahlberechtigt gewesen, bei den Aufsichtsratswahlen in dem Betrieb D. 315 Arbeitnehmer. Sie sind der Auffassung gewesen, nachdem das Betriebsratsamt des Betriebsrates in D. untergegangen sei, habe der Betriebsrat B. ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG. Daraus ergebe sich seine Verpflichtung, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, da zwei Betriebe zusammengelegt worden seien und seit Ende Januar 2004 nur noch ein Betrieb existiere. Unter Berücksichtigung der von dem Betrieb in B. zusätzlich im Herbst 2003 übernommenen 76 Arbeitnehmer aus S. sei zudem die Grenze des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG überschritten.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 6) haben beantragt,

einen Wahlvorstand für den Betrieb der Arbeitgeberin in B. bestehend aus den Antragstellern und Beteiligten zu 2) bis 6) sowie Dr. D. J. und K. W.-W. zu bestellen;

hilfsweise,

den Betriebsrat (Beteiligten zu 7)) zu verpflichten, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb B. der Arbeitgeberin einzusetzen.

Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht gewesen, der ehemalige Betrieb in D. sei in den Betrieb B. eingegliedert worden mit der Folge, dass der Beteiligte zu 7) weiterhin über sein volles, reguläres Mandat verfüge. Eine zu einem Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 2 BetrVG führende Zusammenlegung von Betrieben sei nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Betriebsrates nach 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG lägen nicht vor. Die Beteiligten zu 7) und 8) haben behauptet, im Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl am 16. April 2002 hätten dem Betrieb B. 516 Arbeitnehmer angehört. Zum 31. Januar 2004 seien in dem Betrieb B. 437 Arbeitnehmer zuzüglich der zum 1. September 2003 aus S. übernommenen 76 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, hinzu kämen die in D. bis dahin beschäftigten 222 Arbeitnehmer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 7. April 2004 – 20 BVGa 168/04 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Bestellung eines Wahlvorstandes folgt nicht aus § 16 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, da die Frist von 24 Monaten nach Durchführung der letzten Betriebsratswahl noch nicht abgelaufen sei. Ein Verfügungsanspruch folge auch nicht aus entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 21 a Abs. 2 BetrVG, da von einer Eingliederung des vormaligen Betriebes D. in den Betrieb B. auszugehen sei. § 21 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG verweise auf die Regelungen in Abs. 1. Dadurch werde nicht nur die entsprechende Geltung der in § 21 a Abs. 1 BetrVG geregelten Rechtsfolgen angeordnet, sondern auch die Voraussetzung für die Entstehung eines Übergangsmanda...

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