Als Betriebsstätte gilt nicht nur eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; Betriebsstätten sind vielmehr auch Landungsbrücken, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die einem Unternehmer, Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter, z. B. einem Prokuristen, zur Ausübung des Gewerbes dienen. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Seeschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.[1]

Inländische Betriebsstätte bei ausländischen Arbeitgebern

Bei einem ausländischen Arbeitgeber mit Wohnsitz und Geschäftsleitung im Ausland, der im Inland einen ständigen Vertreter hat[2], aber keine Betriebsstätte unterhält, gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des ständigen Vertreters.[3]

Der Begriff der Betriebsstätte ist vor allem von Bedeutung für die Frage, wo die Lohnkonten für die Arbeitnehmer zu führen sind[4], aber auch für die Bestimmung des Betriebsstättenfinanzamts.

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