Leistungen des Arbeitgebers können schon von vornherein kein Arbeitslohn sein, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Aus den Begleitumständen wie z. B.

  • Anlass,
  • Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck

muss sich ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Mitarbeiters, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.[1]

Betriebliches und gleichzeitig privates Interesse

Eine Aufteilung von Sachzuwendungen (z. B. bei einer Sensibilisierungswoche) an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aus, wenn die Veranlassungsbeträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist.[2]

Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit stehen aber immer auch im Interesse des Arbeitnehmers, weil es sich um ein höchstpersönliches Anliegen handelt. So sehen die Finanzgerichte stets ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers in der unentgeltlichen Nutzung von Sportanlagen.[3]

Überlassung betriebseigener Sportanlagen durch den Arbeitgeber

Die unentgeltliche Überlassung einer betriebseigenen Sportanlage durch den Arbeitgeber ist im Allgemeinen dann eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse und damit für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Vordergrund steht und nicht die Bereicherung des Arbeitnehmers. Dies gilt z. B. für die Überlassung betriebseigener Schwimmbäder oder Sportplätze, wenn diese für die gesamte Belegschaft offenstehen.

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