Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung, max. für 10 Kalenderjahre, geleistet werden.[1] Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den vergangenen Jahren werden auf dieses steuerfreie Volumen nicht angerechnet. Bis 2017 blieben 1.800 EUR multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre steuerfrei.

Nachholung der Steuerfreiheit

Zur Schließung von Versorgungslücken bleiben zudem Nachzahlungen von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen für max. 10 Kalenderjahre steuerfrei, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte und in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Zur Berechnung des steuerfreien Nachzahlungsbetrags werden je Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) zugrunde gelegt. Die Nachholung der Steuerfreiheit[2] kommt beispielsweise in Betracht für Zeiten einer Entsendung ins Ausland, der Elternzeit und eines Sabbaticals.[3]

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