1 Beitragsrechtliche Beurteilung

Betriebsrenten sind als Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.[1] Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist im Jahr 2024 ein Freibetrag von 176,75 EUR (2023: 169,75 EUR) zu berücksichtigen. Wird dieser Wert überschritten, ist nur der überschreitende Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig. Dieser Freibetrag gilt nicht für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Freigrenze. Damit sind, abweichend von dem sonst üblichen Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. In der Pflegeversicherung ist also der ungekürzte Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Grundlagen der Beitragsbemessung

Die Betriebsrente wird i. H. v. monatlich 600 EUR gezahlt.

Ergebnis: Beiträge zur Krankenversicherung sind aus einem Betrag i. H. v. (600 EUR – 176,75 EUR =) 423,25 EUR, zur Pflegeversicherung aus einem Betrag in Höhe der Betriebsrente (= 600 EUR) zu entrichten.

Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch Leistungen, die von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrags erbracht werden, der für die Mitglieder einer Berufsgruppe Leistungen im Falle der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes vorsieht.[2]

Für die Beitragspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Zahlungen laufend oder als einmalige Kapitalleistung[3] erfolgen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Betriebsrenten nicht beitragspflichtig.

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