Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmern gewählt. Das aktive Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.[1] Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende, u. U. Anlernlinge, Volontäre, Praktikanten, Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind, Außendienstmitarbeiter und in Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer.[2] Auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls (im Entleiherbetrieb) wahlberechtigt. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählen Leiharbeitnehmer nun auch bei der Ermittlung der Betriebsgröße mit.[3] Dies hat der Gesetzgeber nun auch bei der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) berücksichtigt. § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG regelt, dass, soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und die erlassene Wahlordnung (mit Ausnahme des § 112a BetrVG) eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind.

Wahlberechtigt sind auch nur vorübergehend oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, ebenso auch zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung Einberufene, deren Arbeitsverhältnis für die Dauer des Wehrdienstes oder der Wehrübung ruht. Die Staatsangehörigkeit ist für die Wahlberechtigung ohne Bedeutung, ebenso wenig der sozialversicherungsrechtliche Status (Minijob). Nicht wahlberechtigt sind die leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und die vom Gesetz als Nicht-Arbeitnehmer angesehenen Personen. Die leitenden Angestellten können nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) einen Sprecherausschuss wählen. Nach § 18a BetrVG kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft als leitender Angestellter ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden.

[1] § 7 BetrVG, Herabsetzung vom 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr mit Art. 1 Nr. 1 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021, BGBl. 2021 I, S. 1762.

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