Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit als solches nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt für ihre berufliche Entwicklung sowie das sich daraus ergebende Entgelt. Durch dieses Verbot soll die unabhängige, unparteiische Amtsführung der Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe gewährleistet werden. Ob eine Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vorliegt, ist anhand einer Betrachtung der vergleichbaren Arbeitnehmer festzustellen. Erfolgt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu diesen nicht aufgrund sachlicher Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit, liegt darin eine unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds.

Rechtliche Folge einer Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds ist die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung nach § 134 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung mündlich oder schriftlich getroffen wurde. In Betracht kommen zudem Schadensersatzansprüche.

Die vorsätzliche Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds ist gemäß § 119 BetrVG strafbar. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG sind u. a. der Betriebsrat, der Arbeitgeber und die Gewerkschaft antragsberechtigt. Wegen der Begrenzung der Antragsberechtigten spielt die Strafvorschrift in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

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