Betriebsratsmitglieder sind entsprechend dem Entgeltausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, unabhängig davon, ob diese nur zeitweise oder vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt sind. Während der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratsarbeit ist also das Entgelt zu zahlen, auf das bei Weiterarbeit ein Anspruch bestünde. Die Regelung des Entgeltausfallprinzips begründet für sich genommen keinen Entgeltanspruch, sondern sichert nach dem Arbeitsvertrag bestehende Vergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds auch für die Zeiten der Freistellung für Betriebsratstätigkeiten. Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds resultiert aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung zum Entgeltausfallprinzip.

Voraussetzung für die Fortzahlung des Entgelts während der Freistellung für Betriebsratstätigkeiten ist stets, dass die Freistellung nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsratsmitglieds erforderlich ist.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Eine Pauschalierung von Vergütungsansprüchen ist grundsätzlich möglich, darf aber lediglich der rechnerischen Erleichterung dienen und muss sich streng an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren.[1]
  • Es sind alle – vereinbarten – Entgeltbestandteile von der Entgeltabsicherung umfasst und müssen während den Zeiträumen einer Freistellung des Betriebsratsmitglieds unverändert fortgezahlt werden. Darunter können Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld fallen, ebenso wie Zuschläge und Zulagen sowie leistungsabhängige Entgeltbestandteile.
  • Das Entgeltausfallprinzip gilt auch für Überstunden. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat demnach einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn die Überstunden wegen der erforderlichen Betriebsratstätigkeit nicht erbracht werden konnten, bei Weiterarbeit aber tatsächlich angefallen wären.[2] Insbesondere bei jahrelangen Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern können sich die Umstände, das heißt die Anzahl von Überstunden auf einem Arbeitsplatz, erheblich ändern. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Zusatzzahlungen, die von den tatsächlichen Umständen abhängig sind, während der Freistellung fortlaufend auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen.
[1] Vgl. BAG, Urteil v. 29.8.2018, 7 AZR 206/17: Zu Zeitzuschlägen.
[2] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.2.2012, 17 Sa 2212/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge