Ausgangspunkt der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist der zwingende Grundsatz, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Die Betriebsratstätigkeit selbst wird weder unmittelbar noch mittelbar vergütet. Mit der Unentgeltlichkeit des Amtes soll die innere Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds gewährleistet und eine Besserstellung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern verhindert werden. Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratstätigkeiten erfolgt nach dem sog. "Entgeltausfallprinzip", das heißt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auf das bei Weiterarbeit ohne Freistellung ein Anspruch bestehen würde. Ein weiterer Grundsatz bei der Betriebsratsvergütung ist das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung von Amtsträgern, wobei das Verbot nicht nur im Hinblick auf ihre Vergütung, sondern auch für ihre berufliche Entwicklung gilt.

1.1 Gesetzlicher Rahmen

Gesetzliche Regelungen, nach denen sich die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet, finden sich in den §§ 37 Abs. 14 und 78 Satz 2 BetrVG.

1.1.1 Ehrenamtsprinzip

Das Ehrenamtsprinzip nach § 37 Abs. 1 BetrVG besagt, dass für Betriebsratstätigkeiten kein zusätzliches Entgelt gezahlt werden darf. Einem Betriebsratsmitglied darf somit in keiner Weise irgendeine Vergütung für seine Mitgliedschaft im Betriebsrat oder seine Tätigkeit als Mitglied dessen zufließen, weder unmittelbar noch mittelbar.

Beispiele aus der Rechtsprechung für eine unzulässige Vergütung der Betriebsratstätigkeit sind:

  • die Zahlung von Sitzungsgeldern zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt,
  • die Freistellung von der Arbeit, ohne dass dies zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist[1],
  • die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen,
  • die Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten, wenn sie ohne sachlichen Grund gewährt wird und zu einer Verdiensterhöhung führt[2],
  • die Beförderung, wenn diese nicht den Regelungen der § 37 Abs. 4 oder 5 BetrVG entspricht[3],
  • Ersatz von nicht notwendig und nicht wirklich entstandenen Auslagen,
  • Weitergewährung einer pauschalierten Überstundenabgeltung, wenn bei Hinwegdenken der Freistellung keine Überstunden (in dem pauschalierten Umfang) anfallen würden.

1.1.2 Entgeltausfallprinzip

Betriebsratsmitglieder sind entsprechend dem Entgeltausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, unabhängig davon, ob diese nur zeitweise oder vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt sind. Während der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratsarbeit ist also das Entgelt zu zahlen, auf das bei Weiterarbeit ein Anspruch bestünde. Die Regelung des Entgeltausfallprinzips begründet für sich genommen keinen Entgeltanspruch, sondern sichert nach dem Arbeitsvertrag bestehende Vergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds auch für die Zeiten der Freistellung für Betriebsratstätigkeiten. Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds resultiert aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung zum Entgeltausfallprinzip.

Voraussetzung für die Fortzahlung des Entgelts während der Freistellung für Betriebsratstätigkeiten ist stets, dass die Freistellung nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsratsmitglieds erforderlich ist.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Entgeltausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Eine Pauschalierung von Vergütungsansprüchen ist grundsätzlich möglich, darf aber lediglich der rechnerischen Erleichterung dienen und muss sich streng an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren.[1]
  • Es sind alle – vereinbarten – Entgeltbestandteile von der Entgeltabsicherung umfasst und müssen während den Zeiträumen einer Freistellung des Betriebsratsmitglieds unverändert fortgezahlt werden. Darunter können Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld fallen, ebenso wie Zuschläge und Zulagen sowie leistungsabhängige Entgeltbestandteile.
  • Das Entgeltausfallprinzip gilt auch für Überstunden. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat demnach einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn die Überstunden wegen der erforderlichen Betriebsratstätigkeit nicht erbracht werden konnten, bei Weiterarbeit aber tatsächlich angefallen wären.[2] Insbesondere bei jahrelangen Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern können sich die Umstände, das heißt die Anzahl von Überstunden auf einem Arbeitsplatz, erheblich ändern. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Zusatzzahlungen, die von den tatsächlichen Umständen abhängig sind, während der Freistellung fortlaufend auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen.
[1] Vgl. BAG, Urteil v. 29.8.2018, 7 AZR 206/17: Zu Zeitzuschlägen.
[2] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.2.2012, 17 Sa 2212/12.

1.1.3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

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