Zu tragen sind alle Kosten, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Bejaht worden ist das durch die Rechtsprechung u. a. für

  • Reisekosten, d. h. Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung, nicht aber für Kosten der persönlichen Lebensführung, wie Getränke und Tabakwaren[1]; müssen mehrere Betriebsratsmitglieder eine Reise durchführen, sind im Rahmen des Zumutbaren Mitfahrgelegenheiten zu nutzen. Die durch die Benutzung des eigenen Pkw entstandenen Kosten sind nicht erforderlich, wenn die Mitfahrgelegenheit leicht hätte genutzt werden können. Nicht erforderlich sind die Kosten auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Reise ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt. Gilt im Betrieb eine Reisekostenordnung, so muss diese wegen des Begünstigungs- bzw. Benachteiligungsverbots[2] auch auf Reisen der Betriebsratsmitglieder angewendet werden.[3] Dabei sind auch ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen.[4] Soweit eine Pauschalisierung nicht erfolgt oder die geltend gemachten Aufwendungen darüber hinausgehen, sind diese Aufwendungen – einschließlich ihrer Erforderlichkeit – unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen (z. B. ersparte Haushaltsersparnis) vom Betriebsrat nachzuweisen.[5] Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind nicht verpflichtet, sich vor kostenauslösenden Fahrten aus Anlass erforderlicher Betriebsratstätigkeit diese Fahrten unter Angabe einer Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben von dem Arbeitgeber genehmigen zu lassen.[6] Zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit erforderliche Fahrtzeiten können keinen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BetrVG auslösen, wenn entsprechende Fahrtzeiten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nicht vergütungspflichtig sind.[7] Zu der Zeit der Amtsausübung zählt grundsätzlich nicht die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb (und zurück), sodass es mithin auch keinen Ausgleichs- bzw. Vergütungsanspruch im Rahmen des § 37 Abs. 3 BetrVG gibt.
  • Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Betriebsrat oder einem Mitglied in amtlicher Eigenschaft[8] in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung entstehen, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Betriebsrat ihn aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses mit seiner Vertretung beauftragt hat[9], wobei sich der Betriebsrat nicht auf die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes verweisen lassen muss[10]; die Entscheidung des Betriebsrats zur Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.[11]
  • Kosten eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte in der Einigungsstelle bei Regelungsfragen, die mit schwierigen Rechtsfragen verbunden sind.[12]
  • Kosten eines Rechtsanwalts für die gerichtliche Durchsetzung von Betriebsratsrechten; dabei bedarf die Beauftragung eines Rechtsanwalts eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats für jede Instanz.[13] Der Betriebsrat kann nicht aufgrund eines sogenannten Vorratsbeschlusses im Vorhinein die Einleitung aller möglicher Beschlussverfahren beschließen und eine Art von "Generalvollmacht" erteilen, ohne dass zuvor überhaupt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen bekannt ist.[14] Handelt zunächst allein der Betriebsratsvorsitzende, so ist die Beauftragung schwebend unwirksam. Sie kann aber genehmigt werden.
  • Ein Betriebsratsbeschluss muss vor der Einlegung von Rechtsmitteln gefasst werden. Das Rechtsmittel kann zwar bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein, eine Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst.[15]
  • Beim Auslösen von Rechtsverfolgungskosten ist der Betriebsrat gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Er darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungsverpflichtung nicht missachten und hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt daher bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss.[16] Auch bei der Wahl der Rechtsschutzmöglichkeiten ist der Betriebsrat nicht frei. Vielmehr darf er unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten.[17]
  • Kosten eine...

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