Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig.[1] Eine Gelegentlichkeitsklausel (Bagatellgrenze) gibt es für diese Gruppe nicht. Zu den typischen Verwertern zählen:
- Buch-, Presse- uns sonstige Verlage, Presseagenturen (auch Bilderdienste),
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel die öffentliche Darbietung oder Aufführung ist,
- Theater-, Konzert-, Gastspieldirektionen und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel ist, für die öffentliche Darbietung oder Aufführung zu sorgen,
- Rundfunk und Fernsehen,
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
- Galerien und Kunsthandel,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- Varieté-, Zirkusunternehmen und Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
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