Abgabepflichtig sind diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter/Nutzer künstlerischer/publizistischer Werke/Leistungen tätig werden. Dies sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische/publizistische Werke/Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer/publizistischer Werke/Leistungen zu sorgen,
- Rundfunk, Fernsehen, gleichgültig ob öffentlich-rechtlich oder privat betrieben,
- Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Für das Entstehen der Abgabepflicht reichen Bezeichnung, Name, tatsächliche Tätigkeit, Eintrag im Handelsregister o. Ä. aus. Unternehmen können in mehrfacher Hinsicht abgabepflichtig sein.
Keine Geringfügigkeitsregelung für typische Verwerter
Die "450 EUR-Regel" gilt nicht für die sog. "typischen Verwerter". Diese Unternehmen sind auch dann abgabepflichtig, wenn die Zahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke 450 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Mehrfache Abgabepflicht
Die Stadt O. betreibt als kommunale Einrichtungen ein Stadttheater, ein Naturkundemuseum, ein Jugendorchester, eine Galerie moderner Kunst, eine Musikschule und eine VHS. Für die Stadt O. besteht für alle Einrichtungen Abgabepflicht.
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