Entsprechendes gilt bei der präventiven Videoüberwachung nichtöffentlich zugänglicher Räume; hier muss der Betriebsinhaber den Maßstab des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG beachten; bei Erfüllung besonderer Anforderungen ist die (auch heimliche) Videoüberwachung dann zulässig.[1]

Dabei kann in nichtöffentlichen Räumen die Intensität der transparenten Überwachung (z. B. gelegentliche oder dauernde Erfassung des Arbeitnehmers) unverhältnismäßig sein.[2] So hat das BAG eine dauerhafte Überwachung nichtöffentlich zugänglicher Bereiche als reine Präventivmaßnahme für unzulässig erklärt.[3]

Besteht dagegen ein konkreter Anlass zur Aufklärung einer Straftat wie z. B. Diebstahl, ist § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG einschlägig; die heimliche Überwachung auch von nichtöffentlich zugänglichen Bereichen kann dafür zulässig sein.[4]

[2] Vgl. Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3539; Gola/Heckmann-Gola, 13. Aufl. 2019, § 26, Rz. 75 m. w. N.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07, NZA 2008 S. 1187, 1192.
[4] Vgl. Mengel, Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle, Nr. 2.5.2.

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