Entsprechendes gilt bei der präventiven Videoüberwachung nichtöffentlich zugänglicher Räume; hier muss der Betriebsinhaber den Maßstab des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG beachten; bei Erfüllung besonderer Anforderungen ist die (auch heimliche) Videoüberwachung dann zulässig.[1]
Dabei kann in nichtöffentlichen Räumen die Intensität der transparenten Überwachung (z. B. gelegentliche oder dauernde Erfassung des Arbeitnehmers) unverhältnismäßig sein.[2] So hat das BAG eine dauerhafte Überwachung nichtöffentlich zugänglicher Bereiche als reine Präventivmaßnahme für unzulässig erklärt.[3]
Besteht dagegen ein konkreter Anlass zur Aufklärung einer Straftat wie z. B. Diebstahl, ist § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG einschlägig; die heimliche Überwachung auch von nichtöffentlich zugänglichen Bereichen kann dafür zulässig sein.[4]
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