Zwischen

...............................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...............................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

...............................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...............................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Betriebskantine getroffen:

Präambel

Der Arbeitgeber hat beschlossen, Mitarbeitern eine günstige und gesunde betriebliche Verpflegung anzubieten. Sie wird hierfür im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die erforderlichen finanziellen Mittel für einen externen Betreiber bereitstellen. Die Betriebspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, durch ein Angebot an Speisen und Getränken in der Kantine das Wohlbefinden der Arbeitnehmer in körperlicher und geistiger Hinsicht nachhaltig zu verbessen und hierdurch auch einen positiven Einfluss auf das soziale Miteinander im Betriebsklima auszuüben.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Erweiterung des Adressatenkreises

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeiter, für die Familienangehörige der gegenwärtigen Mitarbeiter und für solche Mitarbeiter, die durch Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund vollständiger Erwerbsminderung und anschließendem Rentenbezug aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.[1]

§ 2 Betrieb der Kantine

  1. Arbeitgeber und Betriebsrat bilden eine paritätisch besetzte Kantinenkommission, die die Aufgabe hat, den Kantinenbetreiber zu beraten. Die Kantinenkommission trifft alle für den zukünftigen Betrieb der Kantine relevanten Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse.
  2. Vonseiten des Arbeitgebers werden 2 Mitglieder für die Kantinenkommission benannt. Vonseiten des Betriebsrats werden 2 Mitglieder benannt, die einen Kantinenausschuss bilden und hierin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausüben. Beide Mitglieder des Kantinenausschusses sind Mitglieder der Kantinenkommission. Beide Seiten dürfen Stellvertreter benennen.
  3. Die Mitglieder der Kantinenkommission wählen einen Vorsitzenden. Die Kantinenkommission tagt monatlich unter Leitung und nach Einberufung ihres Vorsitzenden. Darüber hinaus ist eine Sitzung der Kantinenkommission auf das Verlangen zweier Mitglieder einzuberufen. Die Tagesordnung mit den für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen ist allen Mitgliedern der Kantinenkommission so rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten, dass eine inhaltliche Vorbereitung möglich ist.
  4. Die Kantinenkommission ist nur beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  5. Kommt über einen Gegenstand eine Mehrheit in der Kantinenkommission nicht zustande, so kann dieser Gegenstand 2 weitere Male zur Abstimmung gestellt werden. Kommt auch bei der dritten Abstimmung keine Mehrheit zustande, so haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber über den Gegenstand zu beraten.
  6. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vereinbarten Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und die getroffenen Beschlüsse der Kantinenkommission im Pachtvertrag mit dem Betreiber der Kantine unverzüglich umzusetzen.

§ 3 Verpflegungsangebot und Preisgestaltung der Kantine

  1. Die Kantinenkommission hat die Aufgabe, den Betreiber der Kantine auszuwählen, die Beendigung des Vertrags zu beschließen und den Betreiber bei der Festsetzung des Speisenangebots und der Verkaufspreise zu beraten.
  2. Kommt eine Einigung über den Betreiber oder mit dem Betreiber der Kantine über die Speisen oder die Preise nicht zustande, so werden sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber um eine einvernehmliche Einigung bemühen.[2]
  3. Die Kantinenkommission hat die Aufgabe und Befugnis, alle Abrechnungen und Unterlagen des Betreibers der Kantine monatlich zu prüfen.
  4. Zusätzlich überprüft die Kantinenkommission, ob der Betreiber der Kantine alle geltenden rechtlichen Vorgaben einhält. Sie ist hierzu befugt, selbstständig mit Behörden zu kommunizieren.
  5. Die Kantinenkommission ist verpflichtet, ihr auffallende Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat mitzuteilen.
  6. Die Kantinenkommission ist berechtigt, und mindestens einmal jährlich auch verpflichtet, anonyme Umfragen unter den Mitarbeitern nach der Zufriedenheit mit dem bestehenden Speiseangebot und den Preisen sowie weiteren Verbesserungsvorschlägen durchzuführen.

§ 4 Verpflegungsangebot und Preisgestaltung der Kantine

  1. Der Preis einer Hauptmahlzeit ist in der Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswerts festzusetzen.[3]
  2. Das Speisen- und Getränkeangebot soll eine ausgewogene und gesunde Ernährung ermöglichen. Es werden möglichst frische Lebensmittel verwende...

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