In § 3 GeschGehG sind erlaubte Handlungen beschrieben. Besondere Relevanz besitzt § 3 Abs. 2 GeschGehG, wonach ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
Die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG stellen im Wesentlichen auf den unbefugten Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis ab.
Ausnahmen
Die in § 5 GeschGehG festgelegten Ausnahmen stellen Rechtfertigungsgründe für ein eigentlich verbotenes Verhalten – die Geheimnisverletzung – dar. Erfasst wird von den Ausnahmen insbesondere das sogenannte Whistleblowing.[1] Aber auch Journalisten können sich auf § 5 GeschGehG berufen.
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