(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
1. |
eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; |
3. |
ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung. |
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
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