Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist nach seiner Veröffentlichung[1] am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

[1] BGBl. 2019 I Nr. 13, S. 466.

2.1 Anwendungsbereich

Das GeschGehG regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen vom GeschGehG unberührt.[1] Durch diese Vorschrift wird der spezielle Vorrang rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sowie spezialgesetzlicher arbeitsrechtlicher Regelungen im Bereich der Mitbestimmung klargestellt. Die Vorschrift flankiert den in § 3 Abs. 2 GeschGehG angeordneten generellen Vorrang von rechtsgeschäftlichen und spezialgesetzlichen Sonderregelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.[2] Ebenso bleibt der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird, unberührt.

[2] BT-Drs. 19/8300, S. 13.

2.2 Begriffsbestimmungen

Das GeschGehG enthält erstmals eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
 
Achtung

Geheimhaltungsmaßnahmen

Nach der Legaldefinition müssen Geschäftsgeheimnisse durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Werden keine Maßnahmen ergriffen, handelt es sich nicht um ein schützenswertes Geheimnis im Sinne des GeschGehG.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst dabei den ebenfalls in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn diese Informationen den in § 2 Nr. 1a und b GeschGehG aufgestellten Voraussetzungen genügen. Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmännisches Wissen handeln. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsgeheimnissen, die technisches Wissen betreffen, und Geschäftsgeheimnissen, die vorwiegend kaufmännisches Wissen zum Gegenstand haben, wie sie das deutsche Recht bisher vorgenommen hat, findet nicht statt.

 
Praxis-Beispiel

Daten, Unterlagen, Projekte

Zu den schützenswerten Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.[1]

Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.[2]

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.[3]

Rechtsverletzer ist nach § 2 Nr. 3 GeschGehG jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt. Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 GeschGehG berufen kann.

[1] BVerfG, Beschluss v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rn. 87 noch zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des GeschGehG.
[2] BGH, Urteil v. 22.3.2018, I ZR 118/16 noch unter dem Geltungsbereich von § 17 UWG.

2.3 Erlaubte Handlungen und Handlungsverbote

In § 3 GeschGehG sind erlaubte Handlungen beschrieben. Besondere Relevanz besitzt § 3 Abs. 2 GeschGehG, wonach ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

Die Handlungsverbote des § 4 GeschGehG stellen im Wesentlichen auf den unbefugten Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis ab.

 
Hinweis

Ausnahmen

Die in § 5 GeschGehG festgelegten Ausnahmen stellen Rechtfertigungsgründe für ein eigentlich verbotenes Verhalten – die Geheimnisverletzung – dar. Erfasst wird von den Ausnahmen insbesondere das sogenannte Whistleblowing.[1] Aber auch Journalisten können sich auf § 5 GeschGehG berufen.

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