Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Festlegung der Betriebsferien ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Urlaubsregelungen einschließlich eventueller Betriebsferien sind durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei einseitig angeordneten Betriebsferien in einem Betrieb mit Betriebsrat gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien seine Dienste anbietet. Nach der Rechtsprechung sollen betriebsverfassungsrechtlich wirksam eingeführte Betriebsferienregelungen ohne Weiteres dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 Abs. 1 BUrlG begründen.[1] Aufgrund des Initiativrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat auch von sich aus die Einführung von Betriebsferien verlangen.

[1] BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79; str., da der Individualanspruch des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt wird.

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