Die Betriebsbeauftragten können aus dem Kreis der betriebseigenen Mitarbeiter bestimmt werden, sofern diese die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Die Beauftragten müssen vom Verantwortlichen geschult werden. Zudem müssen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Häufig werden aber auch externe Dritte mit den betroffenen Tätigkeiten beauftragt. Für die externe Beauftragung spricht häufig die umfassende Fachkenntnis und Kompetenz des Beauftragten. Externe Beauftragte widmen häufig ihre gesamte Arbeitszeit dem jeweiligen Thema. Dadurch können sie die übertragenen Aufgaben sehr effizient erfüllen. Die externe Beauftragung bringt auch Kostenvorteile mit sich, da die Beauftragten in diesem Fall für ihre Weiterbildung selbst verantwortlich sind. In der Regel ist eine schriftliche Bestellung vorgeschrieben. Werden beispielsweise Unternehmerpflichten im Rahmen der Verordnungen nach dem ArbSchG übertragen, ist § 13 ArbSchG zu beachten. Dieser schreibt eine schriftliche Beauftragung vor. Ob die Schriftform erforderlich ist, ergibt sich aus den jeweils anwendbaren Vorschriften. Die Verantwortungsbereiche des Beauftragten sollten klar definiert werden. Dies ist insbesondere auch in den Fällen wichtig, in denen eine Bestellung auf freiwilliger Basis erfolgt.

Bei verschiedenen Beauftragten ist eine Beteiligung des Betriebsrats bei der Bestellung erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat unter Beteiligung des Betriebsrats zu erfolgen.[1] Dies bedeutet, dass dem Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zusteht. Im öffentlichen Dienst unterliegt jedoch die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.

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