Betriebsbeauftragte können im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere des ArbSchG sowie nach den Verordnungen zum ArbSchG – bestellt werden. Im Bereich des Arbeitsschutzes ist die Bestellung von Beauftragten unter den jeweils genannten Voraussetzungen regelmäßig zwingend vorgeschrieben.

Betriebsbeauftragte, die nach dem ArbSchG bzw. aufgrund der zugehörigen Verordnungen bestellt werden müssen, sind z. B.:

Es gibt weitere Beauftragte, deren Einsatz außerhalb der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, deren Tätigkeitsbereich aber ebenfalls die Gefahrenabwehr bzw. Gefahreneindämmung bezweckt. Auch sie dienen daher – wenn auch nur mittelbar – der Sicherheit und dem Schutz der Arbeitnehmer. Es handelt sich z. B. um folgende Beauftragte:

  • Abfallbeauftragter (KrWG, AbfBeauftrV)
  • Beauftragte nach dem BImSchG
  • Beauftragter für biologische Sicherheit (GenTG)
  • Beauftragter für Medizinproduktesicherheit (MPG)
  • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
  • Datenschutzbeauftragter (EU-DSGVO, BDSG)
  • Druckluftbeauftragter (DruckLV)
  • Gefahrgutbeauftragter (GbV)
  • Gewässerschutzbeauftragter (WHG)
  • Sicherheitsbeauftragter (SGB VII und DGUV V1)
  • Sicherheitsbeauftragter für Kerntechnik (AtSMV)
  • Strahlenschutzverantwortlicher/-beauftragter (StrlSchG)
  • Verantwortliche Personen für den Bergbau (BbergG)
  • Verantwortliche Personen für Sprengstoff (SprengG)

Manche Beauftragte sind nur für bestimmte Bereiche vorgeschrieben, z. B. für Behörden der Bundes- oder Länderverwaltung. Es ist aber auch möglich, Beauftragte einzusetzen, deren Bestellung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

 
Praxis-Beispiel

Gleichstellungsbeauftragte

Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) schreibt für Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten vor.[1]

Zudem sind in den Gesetzen der Länder Vorschriften für die Bestellung von Gleichstellungs­beauftragten enthalten.[2] Diese Gesetze sollen die Gleichstellung von Männern und Frauen in Behörden der Landesverwaltung und in den Kommunen fördern.

Für private Unternehmen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten. Gleichwohl unterwerfen sich etliche Unternehmen einer Selbstverpflichtung und schaffen entsprechende Positionen. In der Privatwirtschaft sind bezüglich des Themas Gleichstellung die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten, deren Einhaltung durch die freiwillig eingesetzten Beauftragten überwacht werden kann.

Oft greift die Pflicht zur Bestellung von Beauftragten auch erst dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Maßgeblich sind dabei häufig die Art und Größe des Betriebs.

 
Praxis-Beispiel

Menschenrechtsbeauftragter nach dem LkSG seit dem 1.1.2023

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Ab dem 1.1.2024 sinkt dieser Schwellenwert auf 1.000.

Gemäß § 4 Abs. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das vorgeschriebene Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Zu den Beauftragungen ohne gesetzliche Verpflichtung gehören beispielsweise die Ernennung eines Umweltschutzbeauftragten, Nachhaltigkeits- oder Mobilitätsbeauftragten.

 
Praxis-Beispiel

Nachhaltigkeitsbeauftragter

Das Thema Nachhaltigkeit hat in den letzten Jahren verstärkt an Bedeutung gewonnen. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Fragen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Nachhaltigkeitsbeauftragten gibt es nicht. Die Unternehmen sind dabei frei darin, eine entsprechende Position nach ihren eigenen Vorstellungen zu schaffen.

Werden Beauftragte ohne gesetzliche Grundlage auf freiwilliger Basis eingesetzt, sollten in der Bestellung ausdrücklich die konkreten Aufgaben und Befugnisse benannt werden.

[2] Bayern: BayGLG; Brandenburg: LGG; Baden-Württemberg: ChancenG; Berlin: LGG; Bremen: Landesgleichstellungsgesetz; Hamburg: HmbGleiG; Hessen: HglG; Mecklenburg-Vorpommern: GlG M-V; Niedersachsen: NGG; Nordrhein-Westfalen: LGG; Rheinland-Pfalz: LGG; Saarland: LGG; Sachsen-Anhalt: FrFG; Sachsen: SächsFFG; Schleswig-Holstein: GsfG; Thüringen: ThürGleichG.

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