§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.

§ 2 Pflicht zur Bestellung

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

 

1.

die Betreiber folgender Anlagen:

 

a)

genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa)

Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und

bb)

Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,

 

b)

Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,

 

c)

Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie

 

d)

Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

 

2.

folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

 

a)

Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)[1] in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,

 

b)

Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes[2] zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

 

c)

Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes[3] zurücknehmen,

 

d)

Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes[4] zurücknehmen,

 

e)

Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,

 

f)

Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

 

g)

[5]Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,

 

h)[6] [Bis 05.05.2022: g)]

Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,

 

i)[7] [Bis 05.05.2022: h)]

Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie

 

j)[8] [Bis 05.05.2022: i)]

Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

 

3.

Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

 

a)

Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes[9] zurücknehmen,

 

b)

herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

 

c)

das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt,

 

d)

herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen sowie

 

e)

Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwi...

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