Größere Schwierigkeiten können sich bei einer späteren Änderung bzw. der vollkommenen Leistungseinstellung seitens des Arbeitgebers stellen. Der Arbeitgeber ist dabei auf das arbeitsrechtliche Instrumentarium angewiesen. Eine freie und jederzeitige Anspruchsbeendigung wird rechtlich nicht in Betracht kommen. Stets möglich, aber für die Praxis wenig relevant, ist die einvernehmliche Aufhebung oder Inhaltsänderung. Gleiches gilt für eine (Massen-)Änderungskündigung.

Eine einseitige Umgestaltungsoption kann sich der Arbeitgeber individualarbeitsrechtlich durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt sichern. Ein solcher Vorbehalt muss den Anforderungen an die Inhaltskontrolle zur Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten genügen.[1] So hilft ein anfänglicher, pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt dem Arbeitgeber nichts. Erforderlich ist ein konkret auf die Leistungen der Krankenversicherung bezogener Vorbehalt, der in die erstmalige Zusage aufgenommen und auch formularmäßig bei der jeweiligen Versicherungsleistung oder jährlich wiederholt werden sollte. Möglich ist auch die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts, allerdings müssen für dessen Wirksamkeit ausreichend konkret benannte Widerrufsgründe – insbesondere wirtschaftliche Notlagen oder eine versicherungsrechtliche Überversorgung – benannt und diese tatsächlich eingetreten sein.

Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, kann die Zusage auf eine betriebliche Krankenversicherung durch eine nachfolgende, ablösende Betriebsvereinbarung verändert bzw. mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. Dies gilt sowohl für die Zusage mittels Betriebsvereinbarung als auch durch Gesamtzusage oder Einheitsregelung.[2]

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