Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung. Ein auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung in einen Zusatz zum Arbeitsvertrag (vertragliche Einheitsregelung) gewährter Krankengeldzuschuss kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Krankengeldzuschuss. Zeitkollisionsregel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zum Krankengeldzuschuss auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

2. Das Urlaubsentgelt laut Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G 2) berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip.

 

Normenkette

BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 6 Ca 310/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. November 2008 – 6 Ca 310/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Krankengeldzuschuss.

Der am XX.XX.19XX geborene Kläger ist seit dem 01. März 1984 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in der jeweiligen Fassung nebst den diesen Tarifvertrag ersetzenden tariflichen Regelungen Anwendung.

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt bei der Beklagten die Betriebsvereinbarung Nr. 33 (zusätzlicher Kleiner Dienstvertrag) vom 03. April 1959 (im Weiteren: Betriebsvereinbarung Nr. 33), die auszugsweise wie folgt lautet:

„…

I.

a) Vorweg wird festgestellt, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass bereits seit dem 01. Januar 1947 in den beiden Betrieben eine Handhabung besteht, wonach die Bediensteten das Fahrdienstes in den sog. „Kleinen Dienstvertrag” übernommen werden können, sofern sie:

1.) Oberfahrer oder Oberschaffner sind,

2.) eine Firmendienstzeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben. …

II.

a) Die Übernahme in den kleinen Dienstvertrag ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.) Die Bediensteten des sich aus Ziffer I. d) ergebenden Personenkreis können neben ihrem normalen Arbeitsvertrag zusätzlich in den Kleinen Dienstvertrag übernommen werden, wenn sie mindestens eine ununterbrochene Firmendienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt haben. …

e) Im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, sofern diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt ist, wird den Bediensteten im Kleinen Dienstvertrag der Lohn für längstens 16 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres weiter gezahlt. Im Übrigen gelten die tarifvertraglichen Vorschriften, diese insbesondere für die Zeit von der 17. bis zur 26. Woche des Bezuges von Krankenlohnzuschuss innerhalb eines Kalenderjahres.”

Wegen des sonstigen Inhalts der Betriebsvereinbarung Nr. 33 wird im Übrigen Bezug genommen auf Bl. 20 – 25 der Parallelakte 6 Sa 873/09.

Unter dem 13. Februar 1962 wurden Nachtrags-Änderungen und Ergänzungen zur Betriebsvereinbarung Nr. 33 (im Weiteren: Nachtragsänderung zur Betriebsvereinbarung Nr. 33) zwischen den Betriebsparteien vereinbart, die auszugsweise wie folgt lauten:

„In der Betriebs-Vereinbarung Nr. 33 vom 03. April 1949 werden folgende Nachtragsänderungen bzw. Ergänzungen aufgenommen: …

2. Die in II. e) für die Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfalle festgesetzte Zeit von längstens 16 Wochen wird ab dem 01. Februar 1962 geändert auf: „für längstens 26 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres”.

Wegen des sonstigen Inhalts der Nachtragsänderung zur Betriebsvereinbarung Nr. 33 wird auf Bl. 26 der Parallelakte 6 Sa 873/09 verwiesen.

Unter dem 04. August 1993 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Kleiner Dienstvertrag”, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Regelung im Kleinen Dienstvertrag: …

Lohnfortzahlung:

Die Lohnfortzahlung wird wie folgt geregelt: Wird ein Betriebsangehöriger ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 26 Wochen. …

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1993 in Kraft und löst die Betriebsvereinbarung Nr. 33 ab.

Die bisherige Betriebsvereinbarung Nr. 33 und sämtliche sie betreffende Nachträge, mit Ausnahme des Nachtrags vom 28. August 1989, sind bis einschließlich 30. Juni 1993 gültig.

Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Bei gesetzlichen oder tarifrechtlichen Änderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung der Betriebsvereinbarung zum Kleinen Dienstvertrag.”

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung „Kleiner Dienstvertrag” vom 04. August 1993 wird Bezug genommen auf Bl. 27 – 29 d. A. Unter dem 26. Juli 1994 (Bl. 27 der Parallelakte 6 Sa 873/09) vereinbarten die Betriebsparteien einen Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 04. August 1993 „Kleiner Dienstvertrag”, die lautet:

„Im Rahmen der Tarifverhandlungen...

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