Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss, tarifliches Urlaubsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Krankengeldzuschuss nach § 31 Abs. 2 des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) fällt nicht unter den Begriff Krankenbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV Urlaubsgeld).

 

Normenkette

BMT-AW II § 31; TV Urlaubsgeld § 1 Abs. 1, § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 1 Ca 205/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 – 1 Ca 205/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes.

Die am 17.08.1939 geborene Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 15.03.1980 bis zum 31.08.2002 als Altenpflegerin beschäftigt. Eingesetzt wurde sie im Seniorenzentrum des Beklagten in B1xxxxx. Der Durchschnittsbruttoverdienst betrug zuletzt 1.604,– EUR monatlich.

Seit dem 01.09.2002 bezieht die Klägerin Altersrente.

Vor ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Bis zum 17.02.2002 leistete der Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In der Folgezeit zahlte der Beklagte den tariflichen Zuschuss zum Krankengeld, so im Monat Juli 2002 für sieben Tage 41,72 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt zur Anwendung, so auch der Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld (TV Urlaubsgeld).

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis machte die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2002 das ihr nach ihrer Auffassung zustehende tarifliche Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld geltend. Mit Schreiben vom 16.10.2002 (Bl. 4 d.A.) lehnte der Beklagte die begehrte Zahlung ab.

Mit der vorliegenden, am 23.01.2003 erhobenen Klage hat die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 TV Urlaubsgeld, da sie am 01.07.2002 im Arbeitsverhältnis und seit dem 01.01.2002 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit der Arbeiterwohlfahrt gestanden habe. Sie habe mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Krankenbezüge, nämlich auf den tariflichen Krankengeldzuschuss in Höhe von insgesamt 41,42 EUR gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 332,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes scheitere an § 1 TV Urlaubsgeld. In § 1 Abs. 1 Ziffer 3 TV Urlaubsgeld sei geregelt, dass der betroffene Arbeitnehmer mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Lohn, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn oder Krankenbezüge gehabt haben müsse.

Zwar habe die Klägerin im Juli 2002 tatsächlich unstreitig einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 41,72 EUR erhalten. Dieser Krankengeldzuschuss werde jedoch von der Regelung des § 1 TV Urlaubsgeld nicht erfasst. Zahlungen im Krankheitsfall, nämlich Krankenbezüge und Krankengeldzuschüsse seien in § 31 BMT-AW II definiert. Unter Krankenbezügen im Sinne dieser Vorschrift sei die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung zu verstehen. In Abgrenzung dazu und rechtlich differenziert werde der Krankengeldzuschuss in § 31 Abs. 2 BMT-AW II definiert. Der Krankengeldzuschuss werde als gesonderte Zahlung in bestimmten tariflich geregelten Fällen gezahlt.

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 332,34 EUR festgesetzt.

Gegen dieses ihr am 12.06.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 09.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2003 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt die Berufung auch weiterhin auf ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 – 1 Ca 205/03 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 332,34 EUR nebst 5 % Punkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 – 1 Ca 205/03 – zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen...

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