Die Steuerbefreiung für Arbeitgebermaßnahmen zur Gesundheitsförderung greift nur bei der Lohn- und Einkommensteuer, nicht aber bei der Umsatzsteuer. Hier sind die allgemeinen Regelungen anwendbar. Neben der eventuellen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs fällt für die Maßnahmen regelmäßig Umsatzsteuer an. Eine Ausnahme besteht bei Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.[1]

[1] S. Abschn. 6.

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