Das Sozialversicherungsrecht beurteilt die Beitragspflicht grundsätzlich analog dem Steuerrecht. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis in Höhe von 600 EUR jährlich gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1]

Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind generell steuerfrei, also auch dann, wenn sie 600 EUR jährlich überschreiten.[2] Bei Steuerfreiheit zählen diese Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt und sind damit ebenfalls beitragsfrei.

Die beitragsfreien Leistungen des Arbeitgebers werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.[3]

[2] S. Abschn. 4.

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