Der Arbeitgeber ist nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers keine Ersparnis (z. B. weil das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers trotz der Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt), ist er zu keinem Zuschuss verpflichtet. Beträgt die Ersparnis des Arbeitgebers weniger als 15 % (z. B. weil die Beitragsersparnis nur die Versicherungszweige Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft), ist er nur in Höhe der Ersparnis zum Zuschuss verpflichtet.

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