Zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt bei einem Arbeitnehmer, für den Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, insgesamt 19,6 % (zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse des Arbeitnehmers), sofern das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Insoweit verbleibt dem Arbeitgeber ein kleiner Anteil seiner Beitragsersparnis.

Höhe des Zuschusses bei geringerer Ersparnis

Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge keine Ersparnis, ist er nicht zum Zuschuss verpflichtet. Dies ist z. B. der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung dennoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt.

Durch die unterschiedliche Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR;) sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost) kann sich für den Arbeitgeber auch nur eine Ersparnis von weniger als 15 % ergeben. In einem solchen Fall kann er seine konkrete Ersparnis ermitteln und ist nur in dieser Höhe zum Zuschuss verpflichtet. Es ist dem Arbeitgeber jedoch freigestellt, dennoch einen höheren Zuschuss zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsersparnis unter 15 %

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 beim Arbeitgeber A beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 5.500 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 200 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 200 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Allerdings wären ohne die Entgeltumwandlung von diesem Betrag nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR) ist durch das Gehalt abzüglich der Entgeltumwandlung bereits überschritten.

Der auf die 200 EUR entfallende Arbeitgeberanteil beträgt lediglich 21,20 EUR (Rentenversicherung: 18,60 EUR und Arbeitslosenversicherung 2,60 EUR). Die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ist niedriger als 15 % (Rentenversicherung: 9,3 % + Arbeitslosenversicherung 1,3 % = 10,6 %). Daher ist der Arbeitgeber nur i. H. v. 21,20 EUR zum Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.

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