Der Arbeitgeber erhält die staatliche Förderung nur, wenn er betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (= "Geringverdiener" in diesem Sinne) aufbaut, die bei ihm im ersten Dienstverhältnis stehen. Maßgebend ist der steuerpflichtige Arbeitslohn in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem die Beitragsleistung erfolgt. Ein Arbeitnehmer gilt als geringverdienend, wenn sein laufender Arbeitslohn folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum 2.575 EUR,
  • bei täglichem Lohnzahlungszeitraum 85,84 EUR,
  • bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum 600,84 EUR und
  • bei jährlichem Lohnzahlungszeitraum 30.900 EUR.

Der Arbeitslohn muss im Inland steuerpflichtig sein. In die Ermittlung der Arbeitslohngrenzen werden sonstige Bezüge, steuerfreier sowie teilweise auch pauschal versteuerter Arbeitslohn nicht einbezogen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Maßgebender Arbeitslohn

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum bezieht von Januar bis September 2024 einen laufenden Bruttoarbeitslohn von 2.180 EUR. Ab Oktober erhöht sich der Arbeitslohn auf 3.500 EUR, weil der Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt wird. Daneben kommt im Juli 2024 ein Urlaubsgeld von 300 EUR zur Auszahlung. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (40 EUR/Monat).

  1. Der Arbeitgeber entrichtet seit Januar 2024 monatliche Direktversicherungsbeiträge von 35 EUR.
  2. Der Arbeitgeber entrichtet im Januar 2024 einen Jahresbeitrag von 420 EUR.
  3. Der Arbeitgeber entrichtet im Dezember 2024 einen Jahresbeitrag von 420 EUR.

Ergebnis: Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend. Der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt von Januar bis September 2024 2.180 EUR und von Oktober bis Dezember 2024 3.500 EUR. Für die Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt bleiben das steuerpflichtige Urlaubsgeld, da ein sonstiger Bezug vorliegt, sowie der monatliche Fahrtkostenzuschuss, der zwar zum laufenden Arbeitslohn zählt, jedoch steuerfrei bleibt.[2]

1: Der Förderbetrag beträgt 10,50 EUR (30 % von 35 EUR) in den Lohnzahlungszeiträumen Januar bis September 2024. Ab Oktober 2024 wird die Arbeitslohngrenze überschritten und kein Förderbetrag mehr gewährt.

2: Der BAV-Förderbetrag ist mit 126 EUR (30 % von 420 EUR) zu berechnen, da im Januar 2024 die Lohngrenze von 2.575 EUR nicht überschritten wird.

3: Ein staatlicher Zuschuss wird nicht gewährt, weil im Zeitpunkt der Beitragsleistung (Dezember 2024) der laufende steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn 3.500 EUR beträgt.

Erstes Dienstverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung

Für Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt oder im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) tätig werden und deren Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal[3] versteuert wird, kann der staatliche Zuschuss ebenfalls gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber in einem ersten Dienstverhältnis steht und der Arbeitslohn in dem Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, der inländischen Besteuerung unterliegt. Für Arbeitnehmer in Steuerklasse VI ist die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags ausgeschlossen.

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