Der BAV-Förderbetrag zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung bei geringverdienenden Arbeitnehmern auszubauen. Der staatliche Zuschuss wird dem Arbeitgeber vor diesem Hintergrund nur für Arbeitnehmer gewährt, deren steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht mehr beträgt als

  • 85,84 EUR bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum oder
  • 600,84 EUR bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum oder
  • 2.575 EUR bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
  • 30.900 EUR bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum.

Bei der Ermittlung des Mindestbeitrags von 240 EUR[1] werden nur solche Beiträge berücksichtigt, bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistungen diese Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn maßgebend

Entscheidend ist der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wie er im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Berechnung der Lohnsteuer zu ermitteln ist.[2] Bei einem täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Lohn nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.

Nicht einzubeziehende Lohnbestandteile

Unbeachtlich sind steuerfreie Lohnbestandteile sowie sonstige Bezüge. Außer Ansatz bleiben auch Teile von pauschal versteuertem Arbeitslohn.[3]

 
Praxis-Beispiel

Förderbetrag für Geringverdiener mit Sachbezug und sonstigem Bezug

Ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer erstmals ab diesem Jahr Beiträge an einen Pensionsfonds von monatlich 150 EUR. Der Arbeitnehmer erzielt einen steuerpflichtigen Monatslohn i. H. v. 2.550 EUR. Zusätzlich bekommt er eine Tankkarte, mit der er monatlich für 40 EUR in der benachbarten Tankstelle tanken kann. Im Januar bekommt er eine Jubiläumszuwendung von 300 EUR.

Ergebnis: Die Tankkarte rechnet zwar zum laufenden Arbeitslohn. Sie bleibt jedoch im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze[4] steuerfrei und berührt daher die Arbeitslohngrenze von 2.575 EUR nicht. Unberücksichtigt bleibt auch die Jubiläumszuwendung. Es handelt sich insoweit um einen sonstigen Bezug. Obwohl die Jubiläumszuwendung steuerpflichtig ist, wird die Arbeitslohngrenze von 2.575 EUR im Januar nicht überschritten, weil nur der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn für die Gewährung des BAV-Förderbetrags von Bedeutung ist. Die Beiträge zum Pensionsfonds gehören beim Arbeitnehmer zum steuerfreien laufenden Arbeitslohn[5] und berühren daher ebenfalls nicht die maßgebende Arbeitslohngrenze.

Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt von Januar bis Juni jeweils 45 EUR (30 % von 150 EUR) und im Juli noch 18 EUR (30 % von 60 EUR). Dann ist der Höchstbetrag von 288 EUR erreicht.

Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung

Für die Einkommensgrenzen sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend.[6]

 
Praxis-Beispiel

Förderbetrag für Arbeitnehmer mit pauschaliertem Arbeitslohn

Für einen Arbeitnehmer wird erstmals im Dezember 2024 ein jährlicher Beitrag von 800 EUR in einen Pensionsfonds geleistet. Der Arbeitnehmer arbeitet bis zum 31.7.2024 in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.500 EUR. Ab August verringert sich der steuerpflichtige Monatslohn wegen Teilzeitbeschäftigung auf 2.500 EUR. Außerdem werden seit Jahren Beiträge von 146 EUR monatlich zu einer Direktversicherung geleistet, die mit 20 % pauschaliert werden.

Ergebnis: Da der Beitrag zum Pensionsfonds vom Arbeitgeber nur einmal jährlich im Dezember geleistet wird, ist ausschließlich der steuerpflichtige laufende Arbeitslohn für den Monat Dezember 2024 für die Gewährung des Förderbetrags entscheidend. Dieser beträgt 2.500 EUR. Die pauschal versteuerten Beiträge zur Direktversicherung bleiben für die Prüfung der Arbeitslohngrenze außer Ansatz. Damit kann für Dezember 2024 der BAV-Förderbetrag gewährt werden. Er beträgt 30 % von 800 EUR = 240 EUR.

Beim Arbeitnehmer bleibt der Beitrag zum Pensionsfonds steuerfrei.

Ändern sich die Verhältnisse nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit, ist dies unbeachtlich.[7]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Lohnerhöhungen

Ein Arbeitnehmer erzielt einen Bruttoarbeitslohn von 2.400 EUR. Der Arbeitgeber entrichtet für ihn einen Beitrag von 40 EUR am Ende jedes Monats in eine Pensionskasse und nimmt dafür den Förderbetrag von 12 EUR in Anspruch. Am 20.9.2024 wird der Arbeitnehmer nach einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung rückwirkend mit Wirkung ab 1.1.2024 in eine höhere Tarifgruppe eingereiht. Das monatliche Bruttogehalt erhöht sich rückwirkend auf 2.600 EUR.

Ergebnis: Der Arbeitgeber darf beginnend ab September 2024 den Förderbetrag nicht mehr geltend machen. Für die bereits geleisteten Beiträge bleibt die Förderung erhalten.

Davon zu unterscheiden sind aber Fälle, in denen nachträglich festgestellt wird, dass der maßgebende Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung unzutreffend ermittelt und die Geringverdienergrenze tatsächlich überschritten wurde. Als Folge hiervon sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern und bereits in Anspruch genommene Förderbeträge zurückzuzahlen.

 
Praxis-...

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