Kurzbeschreibung

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einrichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG.

Vorbemerkung

Arbeitnehmer haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht zur Beschwerde beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat dazu eine Beschwerdestelle einzurichten und zu benennen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens, da § 13 AGG auch in betriebsratslosen und zudem in nicht betriebsratsfähigen Betrieben gilt.

Die Bestimmung der zuständigen Beschwerdestelle fällt in die Organisationshoheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann bei der Bestimmung der zuständigen Beschwerdestelle entweder eine konkrete Person benennen oder eine eigens für das Beschwerdeverfahren zuständige Stelle einrichten.

Es kann angezeigt sein, auch solche Konfliktsituationen der Beschwerdestelle zuzuweisen, die nicht unter den unmittelbaren Anwendungsbereich des AGG fallen, jedoch beispielsweise von einem weiter gefassten Verhaltenskodex abgedeckt werden. Zulässig ist es auch, für Beschwerden nach § 13 AGG dieselbe zuständige Beschwerdestelle zu benennen, wie für Beschwerden nach § 84 BetrVG.[1]

Diskriminierungstatbestände können sowohl in den Anwendungsbereich des AGG als auch in den des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen (z. B. in Fällen von sexualisierter Gewalt). Arbeitgeber sind nach dem HinSchG dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, die entsprechende Hinweise entgegennimmt. Noch nicht geklärt ist, in welchem Verhältnis Beschwerden nach § 13 AGG zu Hinweisen an die interne Meldestelle nach dem HinSchG stehen, wenn der Anwendungsbereich beider Gesetze eröffnet ist. Diese Konkurrenzfrage ist relevant, da das HinSchG u.a. bestimmte Regelungen zum Verfahren, zu Folgemaßnahmen, zur Vertraulichkeit und zum Schutz von Hinweisgebern vorsieht, die zu der Beschwerde im Sinne von § 13 AGG nicht vorgesehen sind.[2]

Nicht empfehlenswert ist es unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungsgegenstände und des jeweils zu beachtenden Verfahrens, die Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die interne Meldestelle nach dem HinSchG in einer einheitlichen Betriebsvereinbarung zu regeln und die beiden Stellen zusammenzulegen.

Grundlagen der Betriebsvereinbarung sind im Wesentlichen

[1] Siehe hierzu Muster-Betriebsvereinbarung "Konfliktmanagement".
[2] Es sprechen gute Argumente dafür, dass für "konkurrierende" Beschwerden bzw. Meldungen die interne Meldestelle nach dem HinSchG zuständig sein müsste, da das HinSchG dazu speziellere Regelungen trifft. Allerdings erscheint es vertretbar, zu argumentieren, dass Hinweisgeber den Schutz nach dem HinSchG nur dann genießen, wenn sie die Verstöße an eine nach dem HinSchG vorgesehene Meldestelle melden (interne oder externe Meldestelle) bzw. offenlegen. Meldet der Beschwerdeführer bzw. Hinweisgeber in einem "Konkurrenzfall" an die innerbetriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG und nicht an die interne Meldestelle nach dem HinSchG, dürfte der umfassendere Schutz nach dem HinSchG nicht gelten. Da aktuell dazu keine belastbare Rechtsprechung vorliegt, ist diese Frage indes noch ungeklärt. Vgl. dazu im Einzelnen den Fachbeitrag "Diskriminierungsfreie Unternehmensstrukturen schaffen".

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Zwischen

.................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

.................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.................................................

– nachfolgend "Betriebsrat "genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind bestrebt, ein diskriminierungsfreies Arbeitsklima zu schaffen. Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Rasse[1], sexueller Identität, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Alter und Behinderung verletzen nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die Betriebsparteien dulden entsprechende Verstöße nicht und beabsichtigen, sie möglichst präventiv zu verhindern. Kommt es gleichwohl zu solchen Verstößen, sind Diskriminierungen aufzuklären, abzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer von Benachteiligungen zu schützen. Alle Beschäftigten sind angehalten, sich über etwaige Diskriminierungen zu beschweren und Verstöße zu melden. Auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung regeln die Betriebsparteien die näheren Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren und zur Besetzung der innerbetrieblichen Beschwerdestelle.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt persönlich und örtlich[2] für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.
  2. Sa...

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