Begriff

Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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