Die Berufung ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.[1] Der Beschwerdewert hängt von der Beschwer einer Partei ab. Der Kläger ist durch ein Urteil beschwert, wenn es hinter seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zurückbleibt. Der Beklagte ist beschwert, wenn er eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt. Der Beschwerdewert ist daneben von dem in der nächsten Instanz gestellten Antrag abhängig. Inwieweit dieser 600 EUR übersteigt, ist aus dem festgesetzten Streitwert zu ermitteln. Maßgeblich ist der Wert der als Hauptforderung geltend gemachten Ansprüche. Nebenforderungen, wie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 ZPO bleiben außer Ansatz.[2] Für die Berechnung des Beschwerdewertes gelten die §§ 39 ZPO, § 12 Abs. 7 ArbGG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.[3] Unberücksichtigt bei der Berechnung der Beschwer bleiben auch Zinsen und Verfahrenskosten.

Unzulässig ist eine Berufung, wenn sich der Berufungskläger bei einem teilbaren Streitgegenstand in seiner Begründung nur gegen eine Verurteilung wendet, die unterhalb des Beschwerdewertes liegt.

Mehrere Klageanträge sind in ihrem Wert zusammenzurechnen.[4] Bei Haupt- und Hilfsanträgen ist es ausreichend, wenn einer der beiden Anträge den Beschwerdewert erreicht. Eine Wertaddition erfolgt nur, wenn über alle Anträge entschieden wird. Wird der Hauptantrag abgewiesen und entsprechend dem Hilfsantrag entschieden, ist der Beschwerdewert der Streitwert des Hauptantrages. Zu unterscheiden ist bei der Aufrechnung: Wird die Klageforderung vom Beklagten nicht bestritten und hat er primär aufgerechnet, ist er bei einem Urteil, das der Klage stattgibt, in Höhe der Aufrechnungsforderung beschwert. Bei einer hilfsweisen Aufrechnung berechnet sich der Beschwerdewert dagegen aus der Addition von Klage- und Aufrechnungsforderung. Wie bei der Streitwertberechnung wird bei Klage und Widerklage der Wert der Beschwer zusammengerechnet, wenn eine Partei voll unterliegt. Auch bei Streitgenossen wird die Beschwer aller Streitgenossen addiert. Nimmt ein Streitgenosse die Berufung zurück, wird sie unzulässig, wenn der Wert der Beschwer unter 600 EUR sinkt. Wenn nur ein Streitgenosse Berufung einlegt, kommt es auf seinen Anteil an.

Bei der Stufenklage richtet sich die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nicht nach der Höhe des Zahlungsanspruches, sondern nach ihrem Aufwand zur Auskunftserteilung.[5]

Der Beschwerdewert kann nicht höher sein als der im Urteil festgesetzte Streitwert.[6] Ist der Kläger in der ersten Instanz in vollem Umfang unterlegen, stimmen daher Streit- und Beschwerdewert überein.[7] Das LAG ist an die Festsetzung des Streitwertes gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt begründen lässt.

Der Beschwerdewert ist vom Berufungskläger glaubhaft zu machen.[8] Ist das nicht der Fall, ist er vom Gericht zu schätzen.[9]

Der Wert der Beschwerde kann nicht dadurch künstlich erhöht werden, dass mit der Berufung der Streitgegenstand erweitert oder eine Widerklage erhoben wird. Der Berufungsbeklagte kann die Berufung allerdings auch nicht durch einen teilweisen Verzicht auf die Klageforderung unzulässig machen. Wird der Berufungsantrag später eingeschränkt, wird danach unterschieden, ob dies willkürlich oder aufgrund der Entwicklung des Rechtsstreites geboten war.[10]

Weiterhin müssen die folgenden allgemeinen Voraussetzungen der Berufung vorliegen.

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