Über die Zulassung entscheidet das Arbeitsgericht von Amts wegen. Anträge auf Zulassung zur Berufung sind lediglich Anregungen für das Gericht. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung ist in den Urteilstenor aufzunehmen.

Unterlässt dies das Arbeitsgericht, ist es möglich, innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine Ergänzung des Urteilstenors zu beantragen. Bei Fristversäumung findet keine Wiedereinsetzung statt, weil es sich um eine Notfrist handelt.

Eine nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassene Berufung kann auch dann nicht nachträglich zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund vorgelegen hat.[1]

Die Kammer entscheidet über einen solchen Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung.[2]

Ohne entsprechenden Antrag einer Partei kann das Arbeitsgericht die Zulassungsentscheidung nicht nachholen.

Ob ein Rechtsmittel statthaft ist, muss nur dann in den Urteilstenor aufgenommen werden, wenn nicht ohnehin nach § 64 Abs. 2c, d ArbGG die Möglichkeit der Berufung gegeben ist.

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