Berufsunfähigkeit lag nach der gesetzlichen Definition vor, wenn das Leistungsvermögen von Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung in ihrem Hauptberuf und für zumutbare Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist (unter halbschichtiges Leistungsvermögen).

Berufsunfähigkeit lag auch bei einem halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen vor, wenn weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zumindest ein halbschichtiger Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stand bzw. auch nicht innerhalb eines Jahres in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung ein zumutbarer Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, mit dem noch mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielt werden konnte (sog. gesetzliche Lohnhälfte). Der Teilzeitarbeitsmarkt war dann verschlossen (sog. Arbeitsmarktrente).

Eine Berufsunfähigkeit lag nicht vor, wenn im bisherigen Beruf bzw. in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit

  • ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war oder
  • ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war und in einer konkret benannten Verweisungstätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erreicht werden konnte, wenn diese Tätigkeit auch tatsächlich vorhanden war oder innerhalb eines Jahres in sie vermittelt werden konnte.

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