Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde nur bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 gezahlt. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der weiteren Anspruchsprüfung werden die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die ergangene Rechtsprechung angewendet.

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Berufsunfähigkeit lag nach der gesetzlichen Definition vor, wenn das Leistungsvermögen von Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung in ihrem Hauptberuf und für zumutbare Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist (unter halbschichtiges Leistungsvermögen).

Berufsunfähigkeit lag auch bei einem halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen vor, wenn weder im bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zumindest ein halbschichtiger Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stand bzw. auch nicht innerhalb eines Jahres in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung ein zumutbarer Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, mit dem noch mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielt werden konnte (sog. gesetzliche Lohnhälfte). Der Teilzeitarbeitsmarkt war dann verschlossen (sog. Arbeitsmarktrente).

Eine Berufsunfähigkeit lag nicht vor, wenn im bisherigen Beruf bzw. in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit

  • ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war oder
  • ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war und in einer konkret benannten Verweisungstätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erreicht werden konnte, wenn diese Tätigkeit auch tatsächlich vorhanden war oder innerhalb eines Jahres in sie vermittelt werden konnte.

2.2 Begrenzte Befristungen

Befristete Berufsunfähigkeitsrenten aus medizinischen Gründen mit Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, konnten auf eine Bezugsdauer von max. 6 Jahren verlängert werden. Lag danach weiterhin Berufsunfähigkeit vor, wurde die Rente auf Dauer zuerkannt. Arbeitsmarktbedingte Zeitrenten können auch weiterhin befristet werden. Diese Renten werden erst nach dem 58. Lebensjahr auf Dauer bewilligt, wenn eine weitere Befristung erst nach dem 60. Geburtstag enden würde.

2.3 Umwandlung zum 1.7.2017

Bestand am 30.6.2017 Anspruch auf eine "alte" Berufsunfähigkeitsrente, dann gilt diese Rente seit 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersrente als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. von § 240 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Der im Vergleich zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung höhere Rentenartfaktor gilt weiter.

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