Die Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurden zum 1.1.2001 eingeführt. Bis 31.12.2000 wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der weiteren Anspruchsprüfung werden die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die ergangene Rechtsprechung angewendet.

Umdeutung der Renten zum 1.7.2017

Seit dem 1.7.2017 gelten Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und werden als solche weitergezahlt (längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze), solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Dabei gilt allerdings der im Vergleich zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung höhere Rentenartfaktor weiter. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten seit 1.7.2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Renten wegen voller Erwerbsminderung und werden weitergezahlt, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge