Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Es handelt sich hierbei um eine für beide Vertragspartner geltende gesetzliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Fristversäumung erlischt.

Die Ausschlussfrist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn der Kündigungsberechtigte über die sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebende Tatsachen verfügt, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.

Die 2-wöchige Ausschlussfrist des § 22 Abs. 4 BBiG ist zwingend, d. h. sie kann weder tarifrechtlich noch durch eine entsprechende Regelung im Ausbildungsvertrag verlängert oder verkürzt werden.[1]

Zur Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfrist ist es erforderlich, dass das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Frist dem Kündigungsempfänger zugeht. Es genügt nicht, dass die Kündigungserklärung den Machtbereich des Erklärenden innerhalb der Frist verlassen hat.[2]

Wird ein Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle (z. B. Schlichtungsausschuss) eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der 2-wöchigen Ausschlussfrist gehemmt.[3]

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