Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt von der Kenntnis des kündigungsberechtigten Dienststellenvorstehers der Bundesbahn über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an zu laufen.

2. Die zwingende gesetzliche Regelung des BGB § 626 Abs 2 kann weder durch Vereinbarung noch durch Tarifvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Deshalb kann durch Tarifvertrag nicht vorgeschrieben werden, daß die Frist des BGB § 626 Abs 2 erst vom Zeitpunkt der Kenntnis der Bundesbahndirektion an zu laufen beginnt, wenn die Bundesbahndirektion ein außerordentlichen Kündigung zustimmen muß.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 03.06.1976; Aktenzeichen 1 Sa 38/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439499

BB 1978, 1166 (LT1-2)

ARST 1978, 150-151 (LT2)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist, Nr 13

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 56 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 56 (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 64 (LT1-2)

MDR 1978, 874 (LT1-2)

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