Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt von der Kenntnis des kündigungsberechtigten Dienststellenvorstehers der Bundesbahn über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an zu laufen.
2. Die zwingende gesetzliche Regelung des BGB § 626 Abs 2 kann weder durch Vereinbarung noch durch Tarifvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Deshalb kann durch Tarifvertrag nicht vorgeschrieben werden, daß die Frist des BGB § 626 Abs 2 erst vom Zeitpunkt der Kenntnis der Bundesbahndirektion an zu laufen beginnt, wenn die Bundesbahndirektion ein außerordentlichen Kündigung zustimmen muß.
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 03.06.1976; Aktenzeichen 1 Sa 38/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 439499 |
BB 1978, 1166 (LT1-2) |
ARST 1978, 150-151 (LT2) |
AP § 626 BGB Ausschlußfrist, Nr 13 |
AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 56 (LT1-2) |
AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 56 (LT1-2) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 64 (LT1-2) |
MDR 1978, 874 (LT1-2) |
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