Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen aktuell nicht berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.6.2025 zu erstatten.[1]

Für die Praxis heißt dies, dass zunächst ggf. ein zu hoher Beitragssatz erhoben wird und es innerhalb des Umstellungszeitraums zu Ausgleichen kommen muss. Ab spätestens 1.4.2025 können die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen mit der Rückabwicklung und der Erstattung zu viel gezahlter Beiträge beginnen. Es ist davon auszugehen, dass dies innerhalb von 3 Monaten erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund besteht die Übergangsregelung bis zum 30.6.2025.

Die Erstattung erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen, bei Selbstzahlern durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Der Erstattungsanspruch auf die Beitragsabschläge steht allein dem Mitglied zu, beim Tod des Mitglieds den Erben.

Arbeitgeber nehmen die Erstattung der Beiträge im Wege der Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vor. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Ist im Einzelfall eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber nicht (mehr) möglich, weil keine laufenden Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden (z. B. bei Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers), ist ein Antrag auf Erstattung der Beiträge an die zuständige Krankenkasse, die die zu viel gezahlten Beiträge eingezogen hat, zu stellen.[2]

Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich zu verzinsen, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen. Hier bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetzgeber vereinfachte Regelungen zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs schafft.

 
Achtung

Abwicklung der Korrekturen

Um die Anzahl notwendiger Korrekturen gering zu halten, sollte bereits vor der Einführung des digitalen Verfahrens versucht werden, die entsprechende Kinderanzahl bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Konkrete Nachweise sind dafür nicht erforderlich.

Wird die Anzahl der Kinder in zu geringer Höhe berücksichtigt, sind spätere Korrekturen unvermeidbar. Allerdings sind keine rückwirkenden Korrekturen zulasten des Mitglieds bzw. des Arbeitgebers vorzunehmen.

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