[1] Die Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in Form der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen bei der Bemessung der Beiträge zur [sozialen] Pflegeversicherung sind am 1.7.2023 in Kraft getreten. Sie wirken von diesem Zeitpunkt an. Allerdings erfordert die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung bei den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen erheblichen Umstellungsaufwand. Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an und räumt den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen für die Umstellung eine Frist bis längstens zum 30.6.2025 ein, in der die erforderlichen Arbeiten bewältigt werden können. Die bis zum jeweiligen Umstellungszeitpunkt durch die Nichtberücksichtigung der Beitragsabschläge zu viel gezahlten Beiträge zur [sozialen] Pflegeversicherung sind rückwirkend zu erstatten (§ 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI). Die Erstattung erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen, bei Selbstzahlern durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Der Erstattungsanspruch auf die Beitragsabschläge steht allein dem Mitglied zu, beim Tod des Mitglieds den Erben.

[2] Die Erstattung der Beiträge ist im Wege der Auszahlung oder Aufrechnung mit den Beiträgen zur [sozialen] Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 20.11.2019 finden keine Anwendung. Ist im Einzelfall eine Aufrechnung durch die beitragsabführende Stelle nicht (mehr) möglich, weil keine laufenden Beiträge zur [sozialen] Pflegeversicherung gezahlt werden (z.B. bei Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers), ist ein Antrag auf Erstattung der Beiträge an die zuständige Krankenkasse, die die zu viel gezahlten Beiträge eingezogen hat, zu stellen.

[3] Der Erstattungsbetrag ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.6).

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