Das vereinfachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten und gleichzeitig den Zeitraum überbrücken, bis ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht.

Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet die jeweilige beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.

Fehlerhafte Angaben im vereinfachten Nachweisverfahren

Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds.

Ungeachtet dessen sind die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die im vereinfachten Nachweisverfahren der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt werden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.[1]

Beschäftigte begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

Gleiches gilt für Mitglieder, die nicht Beschäftigte sind. Sie haben auf Verlangen über alle Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben (hier: die Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung) erforderlich sind.[3]

Der Verstoß gegen diese Auskunftspflicht stellt ggf. ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.

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